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Beratung bei Neubau & Sanierung, Gutachten & Beratung, Bausachverständiger, Bauthermographie

SACHVERSTÄNDIGENBÜRO ZEHNPFENNING

Für Sie vor Ort

Ein Gutachten ist nichts wert, wenn es für den Laien nicht verständlich und für den Fachmann nicht nachvollziehbar ist.

WILLKOMMEN BEI SACHVERSTÄNDIGENBÜRO ZEHNPFENNING

Willkommen bei Sachverständigenbüro Zehnpfenning, Ihrem kompetenten Partner für Immobilienbewertung und -beratung. Als erfahrener Sachverständiger unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um Ihre Immobilie. Unser Ziel ist es, Ihnen fundierte Expertise und professionelle Lösungen zu bieten, um Ihre individuellen Anforderungen bestmöglich zu erfüllen. Wir freuen uns darauf, Ihnen mit unserem Fachwissen und unserer Leidenschaft für Immobilien zu dienen.

WARUM ICH?

Simon Zehnpfenning, Sachverständiger, zertifizierter Sachverständiger, Beratung bei Neubau & Sanierung

MEINE LEISTUNGEN

ABLAUF

1

Kostenloses Beratungsgespräch

Unverbindliches Telefonat mit einem unserer Mitarbeiter.

2

Unverbindliches Angebot

Auf Basis des kostenlosen Beratungsgesprächs senden wir Ihnen ein individuelles Angebot zu.

3

Terminplanung & Konzept

Wir vereinbaren gemeinsam einen Termin.

4

Erfolgreicher Abnahmetermin

Fristgerecht erfolgt der Abnahmetermin, sowie eine Präventionsberatung.

Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach über das untenstehende Formular oder nutzen Sie die angegebenen Kontaktdaten. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen weiterzuhelfen.

ÜBER MICH

Meine selbstständige Tätigkeit als Sachverständiger habe ich 2020 in Südlohn aufgenommen, um mich mit meinem Angebot an Privatpersonen, Gerichte, Versicherungsbüros wie auch Geschäftskunden zu richten. Ich habe über 20 Jahre Berufserfahrung im Baugewerbe. Dort habe ich mich sowohl handwerklich wie auch akademisch (Studium Hochbautechnik) weitergebildet. Somit habe ich Kenntnisse über die Bauzeiten, Abläufe, Materialien, Anfertigungen, Richtlinien und Baustellenorganisation gelernt. Mit meiner abgeschlossenen Weiterbildung zum zertifizierten Sachverständigen gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 für Schäden an Gebäuden, zertifizierten Sachverständigen gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 für Dach, - Wand, - und Abdichtungstechnik und meiner Zertifizierung nach DIN EN ISO 9712 zum Thermografen. Können Sie sich, meine Erfahrung und mein Wissen zur Nutze machen.

Was ist überhaupt ein zertifizierter Sachverständiger gemäß DIN EN ISO/IEC 17024? Die europaweit anerkannte Personenzertifizierung auf der Grundlage der internationalen Norm ISO 17024 ist eine der besten Kriterien, um meine Kompetenz als Sachverständiger Ihnen nachzuweisen. Über die ISO 17024 ist es möglich, die Qualifikationen und Anforderungen von Sachverständigen weltweit vergleichbar zu machen und damit auch anzuerkennen. Aufgrund ihrer internationalen Anerkennung und Bedeutung, geht man in Fachkreisen davon aus, dass diese Zertifizierung in einigen Jahren auch die öffentliche Bestellung ablösen wird.

Nach den Vorgaben der ISO 17024 muss ich mein Fachwissen, kontinuierlich erweitern und aktualisieren. Daneben muss ich regelmäßig meine Gutachten und andere Nachweise bei der Zertifizierungsstelle einreichen. Ich unterliege einer dauerhaften und laufenden Überwachung. Außerdem wird mir in regelmäßigen Abständen eine Re-Zertifizierung vorgeschrieben. Sie können deshalb davon ausgehen, dass ich aufgrund meiner Qualifikation als ISO 17024 zertifizierter Sachverständiger ein fundiertes und aktuelles Wissen mit entsprechenden praktischen Erfahrungen verfüge.

Diese Zertifizierung genießt derzeit international eine sehr hohe Anerkennung womit ich für Sie, der passende Ansprechpartner bin.

Mit freundlichen Grüßen

Simon Zehnpfenning

Simon Zehnpfenning, Sachverständiger, zertifizierter Sachverständiger, Beratung bei Neubau & Sanierung

FAQ

  • Versicherungsgutachten​
    ​Versicherungsgutachten werden in der Regel von Versicherungen in Auftrag gegeben und werden im Rahmen der Schadensregulierung benötigt. Inhaltlich werden in Versicherungsgutachten folgende Fragestellungen erörtert: Feststellung des Schadens und der Schadensursache, Restwertbestimmung und Ermittlung der Kosten für die Schadensbeseitigung.Versicherungsgutachten werden aber auch von Versicherungsnehmern beauftragt. In diesem Fall soll durch das Gutachten nachgewiesen werden, ob Erstattungsansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden können. Häufig soll auch eine unterschiedliche Auffassung der Schadenshöhe gegenüber dem Versicherer sachkundig dargelegt und aufgeschlüsselt werden.
  • Gerichtsgutachten
    ​Ein Gerichtsgutachten wird im Regelfall von Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingeholt. Das Gerichtsgutachten erfüllt hierbei besondere Anforderungen und wird von Sachverständigen in einer für die Auftraggeber verständlichen Form, schriftlich abgefasst. Ein Gerichtsgutachten kann sowohl in Zivil- als auch in Strafprozessen Verwendung finden. Der Sachverständige selbst hat hierbei einzig die fachlichen Aspekte zu bewerten oder eine Beurteilung über die streitige Sache abzugeben. Er hat zu keinem Zeitpunkt die Aufgabe, den klärungsbedürftigen Sachverhalt rechtlich zu betrachten. Die rechtliche Bewertung obliegt einzig den Gerichten sowie den Verteidigern der streitenden Parteien. Im Strafprozess ist die rechtliche Grundlage die Strafprozessordnung [StPO]. Somit fallen beispielsweise nicht autorisierte Datenmanipulationen oder besondere Benutzeraktivitäten in den meisten Fällen in den Bereich der Strafprozessordnung. Im Zivilprozess bildet die Zivilprozessordnung [ZPO] die rechtliche Grundlage. Hierzu zählt beispielsweise die Schadenbewertung oder die Feststellung von Fehlfunktionen in Hard- und Softwarekomponenten.
  • Privatgutachten/Parteiengutachten
    Die private Sachverständigentätigkeit hat nicht nur bei der außergerichtlichen Klärung von Rechtsansprüchen eine erhebliche Bedeutung, sondern auch bei der Beratungs-, Auskunfts-, Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie der Erteilung von Bescheinigungen gegenüber jedermann. Privatgutachten werden von einzelnen Personen, Unternehmen, Verbänden und Vereinen sowie oftmals auch durch Rechtsanwälte beauftragt. Privatgutachten werden als Parteigutachten in Gerichtsverfahren eingebracht und gewinnen zunehmend an Bedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen Privatgutachten durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben, sondern müssen durch das Gericht gewürdigt werden, auch wenn sie zivilprozesslich als Parteivortrag und nicht als Beweismittel gelten. Parteigutachten gelten als fachlich qualifizierter Parteivortrag. Sollte im Verfahren ein gerichtliches Gutachten erforderlich sein, hat auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige das Privatgutachten zu würdigen und sich kritisch mit diesem auseinanderzusetzen. Privatgutachten sind nach § 91 ZPO erstattungsfähige Kosten, wenn sich das Privatgutachten im Prozess als für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung als notwendig erweist. Regelmäßig werden Parteigutachten angefertigt um die eigene Rechtsposition zu stärken oder um vor Gericht "Waffengleichheit" herzustellen. Die Honorare für Privatgutachten werden individuell und frei vereinbart. Üblicherweise wird hier der tatsächliche Aufwand abgerechnet. Auch Pauschalen für bestimmte Tätigkeiten oder Tages- bzw. Wochenpauschalen sind möglich. Privatgutachten werden unter anderem benötigt zur: ​ · Vorbereitung eines juristischen Verfahrens · Absicherung von Ansprüchen · Beratung zur Unterstützung von Entscheidungen · Unterstützung bei Fehlerbehebungen und Sanierungsmaßnahmen · Unterstützung bei Gesprächen mit Lieferanten, Behörden oder Softwarehäusern · Kosten- bzw. Wertfeststellung
  • Schiedsgutachten
    ​Rein äußerlich ist das Schiedsgutachten ein Gutachten wie jedes andere. Der Schiedsgutachter klärt und bewertet Sachverhalte und zieht sachkundig Schlüsse nicht anders als der Privat- oder Gerichtsgutachter. Während Privat- und Gerichtsgutachten jedoch lediglich eine - für den privaten und richterlichen Auftraggeber unverbindliche - Entscheidungshilfe sind, legt der Schiedsgutachter im Verhältnis der Parteien verbindlich fest, was er festgestellt hat, also beispielsweise: · ob gerügte Mängel vorliegen · welche Partei für die Mängel verantwortlich ist · wann und wie diese Mängel nachzubessern sind · welche Kosten für die Nachbesserung entstehen Kommt es später zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit über diese Fragen, so ist der Richter in diesem Rechtsstreit grundsätzlich ebenfalls an die Feststellungen des Schiedsgutachters gebunden. Rechtsgrund für die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens ist das in der Schiedsgutachtenabrede (privatrechtlicher Vertrag) vorweg zum Ausdruck gebrachte Wille der Parteien, sich dem zu erstattenden Schiedsgutachten zu unterwerfen.
  • Gefälligkeitsgutachten
    Ein Gutachten, das aus sentimentaler Zuwendung oder gegen eine Vergünstigung ein parteiliches und einseitiges Aussagen macht, die ein sachverständiger Dritter nicht so sehen wird. Ein Gefälligkeitsgutachten ist nicht verkehrsfähig. Es kommt oft vor, dass eine Partei, die in einem korrekten Gutachten schlecht wegkommt, dieses als Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Gegenseite diffamiert.
  • Gemeinschaftsgutachten
    Der Begriff kommt bei wissenschaftlichen Gutachten vor, die von Instituten für Regierungen verfasst werden. Teilbereiche werden selbstständig von bestimmten Sachverständigen ausgeführt und von anderen koordiniert und zusammengefasst.Es ist in keinem Falle zulässig, dass ein Gutachten aus einer diffusen Gemeinschaft heraus entsteht, ohne dass die Aussagen einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
  • Hauptgutachten & Ergänzungsgutachten
    Bei Auseinandersetzungen um große Projekte werden Hauptgutachten vergeben und je nach Verlauf der Auseinandersetzungen können Ergänzungsgutachten zur Beleuchtung von besonderen Teilbereichen oder Beantwortung von neu aufgeworfenen Fragen beauftragt werden.Der Hauptgutachter sollte schon vorab Anschlussstellen für vertiefende Gutachten legen. Die Ergänzungsgutachter müssen sich entsprechend an das Hauptgutachten anschließen.
  • Gerichtlich ernannte Sachverständige
    Bei der Ernennung von Sachverständigen durch ein Gericht geschieht dies nicht generell, sondern immer nur für den jeweiligen Prozess. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist der Richter nicht an den Antrag einer der Prozessparteien gebunden, einen bestimmten Sachverständigen zu benennen. Die Parteien sind jedoch vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen zu hören. Der Richter ist grundsätzlich in seiner Auswahl frei. Davon bestehen zwei Ausnahmen: Besteht für die Fachrichtung ein öffentlich bestellter Sachverständiger, so soll dieser gemäß § 404 Abs. 3 ZPO bestellt werden bzw. es ist aus dem Kreis der infrage kommenden öffentlich bestellten Sachverständigen einer auszuwählen. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände die Ernennung eines anderen, öffentlich bestellten Sachverständigen rechtfertigen. Einigen sich die Parteien auf eine bestimmte Person als Sachverständigen, so ist der Richter gemäß § 404 Abs. 5 ZPO an diese Wahl grundsätzlich gebunden.
  • Öffentliche Bestellung
    Ein Sachverständiger kann auf Antrag von der Landesregierung oder einer sonst zuständigen Stelle öffentlich bestellt werden. Vorteil der öffentlichen Bestellung ist, dass der Sachverständige in Gerichtsverfahren bevorzugt zu beauftragen ist. Rechtsgrundlagen der öffentlichen Bestellung sind § 36 Gewerbeordnung sowie die Sachverständigenordnungen der Kammern. In der Praxis erfolgt die Bestellung zumeist durch die Industrie- und Handelskammer. Dabei haben sich die IHKs auf eine einheitliche Verwaltungs- und Verfahrenspraxis geeinigt, die in der Mustersachverständigenordnung der DIHK geregelt ist. Weitere für die Bestellung zuständige Institutionen sind z.B. die Handwerkskammern, die Ärztekammern, die Landwirtschaftskammern oder Architektenkammern. Die Kammern haben sich ebenfalls Sachverständigenordnungen gegeben, in denen die Bestellungsvoraussetzungen vorgegeben sind.
  • Verbandsanerkannte Sachverständige
    Die verschiedensten Verbände benennen Sachverständige/Gutachter zur Grundstückswertermittlung nach ihren eigenen Anforderungen. Ein allgemeingültiges System der Voraussetzungen zur Benennung von Wertgutachtern besteht nicht.
  • Zertifizierte Sachverständiger DIN EN ISO/IEC 17024
    Die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 entwickelt sich neben der Öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zu einem zunehmend nachgefragten Qualitätssiegel. Sie bescheinigt die aktuelle und besondere Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet sowie die hohe persönliche Integrität des zertifizierten Sachverständigen. ISO 17024 Die europaweit anerkannte Personenzertifizierung auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17024 ist heute eine der besten Kriterien um die Kompetenz eines Sachverständigen prüfen zu können. Über die ISO/IEC 17024 ist es möglich, dass Qualifikationen und Anforderungen von Sachverständigen weltweit anerkannt und vergleichbar sind. Gerade deshalb nimmt diese Zertifizierung auch in Deutschland an Bedeutung zu. Aufgrund ihrer internationalen Anerkennung und Bedeutung geht man in Fachkreisen davon aus, dass diese Zertifizierung in einigen Jahren auch die öffentliche Bestellung ablösen wird. ​ Die internationale Norm ISO/IEC 17024 hat eine weltweite Gültigkeit. Im Jahr 2003 wurde sie als Europäische Norm (EN ISO/IEC 17024) übernommen und kurz darauf auch als Deutsche Norm (DIN EN ISO/IEC 17024) festgeschrieben. Ein Sachverständiger, der durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurde, genießt damit eine internationale Anerkennung seiner Kompetenz. ​ Nach den Vorgaben der ISO/IEC 17024 müssen die zertifizierten Sachverständigen ihr Fachwissen kontinuierlich erweitern und aktualisieren. Daneben müssen in der Regel Gutachten und andere Nachweise bei der Zertifizierungsstelle eingereicht werden. Auftraggeber und Gerichte können deshalb davon ausgehen, dass ein auf der Grundlage der ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger auch über ein fundiertes und aktuelles Wissen und entsprechende praktische Erfahrungen als Sachverständiger verfügt.
  • Freie Sachverständige
    Zu den freien Sachverständigen zählen die selbstständig tätigen Sachverständigen, welche keine amtliche Anerkennung oder öffentliche Bestellung besitzen. Der freie Sachverständige muss jeden Eindruck in der Öffentlichkeit vermeiden, dass er zum Kreise der öffentlich bestellten oder amtlich anerkannten Sachverständigen gehört. Diese scheinbare Zugehörigkeit kann beispielsweise schon durch die Verwendung eines Rundstempels entstehen, wie ihn öffentlich bestellte Sachverständige verwenden.

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